Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag
< Art. 320 A. Begriff und Entstehung / II. Entstehung
> Art. 321a B. Pflichten des Arbeitnehmers / II. Sorgfalts- und Treuepflicht

Art. 321

B. Pflichten des Arbeitnehmers

I. Persönliche Arbeitspflicht

Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen