Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Neunter Titel: Die Leihe
Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe
< Art. 308 B. Wirkung / III. Haftung mehrerer Entlehner
> Art. 310 C. Beendigung / II. Bei unbestimmtem Gebrauch
Art. 309
C. Beendigung
I. Bei bestimmtem Gebrauch
1 Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch gemacht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können.
2 Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Entlehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen