Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
< Art. 2 A. Abschluss des Vertrages / I. Übereinstimmende Willensäusserung / 2. Betreffend Nebenpunkte
> Art. 4 A. Abschluss des Vertrages / II. Antrag und Annahme / 2. Antrag ohne Annahmefrist / a. Unter Anwesenden

Art. 3

II. Antrag und Annahme

1. Antrag mit Annahmefrist

1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.

2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen