Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titelbis: Die Pacht
< Art. 299b N. Rückgabe der Sache / III. Ersatz von Gegenständen des Inventars
> Art. 300 P. Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
Art. 299c
O. Retentionsrecht
Der Verpächter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen und einen laufenden Pachtzins das gleiche Retentionsrecht wie der Vermieter für Mietzinsforderungen (Art. 268ff.).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen