Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titelbis: Die Pacht
< Art. 297a M. Beendigung des Pachtverhältnisses / III. Ausserordentliche Beendigung / 2. Konkurs des Pächters
> Art. 298 M. Beendigung des Pachtverhältnisses / IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
Art. 297b
3. Tod des Pächters
Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Verpächter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen