Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titelbis: Die Pacht
< Art. 296 M. Beendigung des Pachtverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine
> Art. 297a M. Beendigung des Pachtverhältnisses / III. Ausserordentliche Beendigung / 2. Konkurs des Pächters
Art. 297
III. Ausserordentliche Beendigung
1. Aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
Stand am 1. März 2012
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