Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titelbis: Die Pacht
< Art. 293 K. Vorzeitige Rückgabe der Sache
> Art. 295 M. Beendigung des Pachtverhältnisses / I. Ablauf der vereinbarten Dauer
Art. 294
L. Verrechnung
Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen