Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titelbis: Die Pacht
< Art. 289 F. Erneuerungen und Änderungen / I. Durch den Verpächter
> Art. 290 G. Wechsel des Eigentümers
Art. 289a
II. Durch den Pächter
1 Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters für:
- a.
- Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können;
- b.
- Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
2 Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
3 Hat der Verpächter einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemessener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen