Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titelbis: Die Pacht
< Art. 275 A. Begriff und Geltungsbereich / I. Begriff
> Art. 276a A. Begriff und Geltungsbereich / II. Geltungsbereich / 2. Landwirtschaftliche Pacht

Art. 276

II. Geltungsbereich

1. Wohn- und Geschäftsräume

Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räumen dem Pächter zur Benutzung überlässt.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen