Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Vierter Abschnitt:
< Art. 273c F. Zwingende Bestimmungen
> Art. 275 A. Begriff und Geltungsbereich / I. Begriff
Art. 274–274g
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen