Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
< Art. 272c B. Erstreckung des Mietverhältnisses / IV. Weitergeltung des Mietvertrags
> Art. 273 C. Fristen und Verfahren

Art. 272d

V. Kündigung während der Erstreckung

Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt kündigen:

a.
bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;
b.
bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen