Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
< Art. 272c B. Erstreckung des Mietverhältnisses / IV. Weitergeltung des Mietvertrags
> Art. 273 C. Fristen und Verfahren
Art. 272d
V. Kündigung während der Erstreckung
Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt kündigen:
- a.
- bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;
- b.
- bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen