Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
< Art. 272 B. Erstreckung des Mietverhältnisses / I. Anspruch des Mieters
> Art. 272b B. Erstreckung des Mietverhältnisses / III. Dauer der Erstreckung

Art. 272a

II. Ausschluss der Erstreckung

1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen:

a.
wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
b.
wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
c.
wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).
d.
eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.

2 Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Geschäftsräume anbietet.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen