Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
< Art. 271a A. Anfechtbarkeit der Kündigung / II. Kündigung durch den Vermieter
> Art. 272a B. Erstreckung des Mietverhältnisses / II. Ausschluss der Erstreckung

Art. 272

B. Erstreckung des Mietverhältnisses

I. Anspruch des Mieters

1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.

2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:

a.
die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b.
die Dauer des Mietverhältnisses;
c.
die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d.
einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e.
die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.

3 Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen