Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
< Art. 270d E. Anfechtung des Mietzinses / IV. Anfechtung gestaffelter Mietzinse
> Art. 271 A. Anfechtbarkeit der Kündigung / I. Im Allgemeinen

Art. 270e

F. Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfechtungsverfahrens

Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter:

a.
während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Parteien keine Einigung zustandekommt, und
b.
während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Richters.

Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen