Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
< Art. 270d E. Anfechtung des Mietzinses / IV. Anfechtung gestaffelter Mietzinse
> Art. 271 A. Anfechtbarkeit der Kündigung / I. Im Allgemeinen
Art. 270e
F. Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfechtungsverfahrens
Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter:
- a.
- während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Parteien keine Einigung zustandekommt, und
- b.
- während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Richters.
Stand am 1. März 2012
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