Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
< Art. 270b E. Anfechtung des Mietzinses / II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen
> Art. 270d E. Anfechtung des Mietzinses / IV. Anfechtung gestaffelter Mietzinse
Art. 270c
III. Anfechtung indexierter Mietzinse
Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann eine Partei vor der Schlichtungsbehörde nur geltend machen, dass die von der andern Partei verlangte Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses durch keine entsprechende Änderung des Indexes gerechtfertigt sei.
Stand am 1. Januar 2012
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