Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
< Art. 270a E. Anfechtung des Mietzinses / I. Herabsetzungsbegehren / 2. Während der Mietdauer
> Art. 270c E. Anfechtung des Mietzinses / III. Anfechtung indexierter Mietzinse
Art. 270b
II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen
1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten.
2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.
Stand am 1. Januar 2012
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