Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
< Art. 269b B. Indexierte Mietzinse
> Art. 269d D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter

Art. 269c

C. Gestaffelte Mietzinse

Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:

a.
der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;
b.
Der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und
c.
der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen