Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
< Art. 268b Q. Retentionsrecht des Vermieters / III. Geltendmachung
> Art. 269a A. Missbräuchliche Mietzinse / II. Ausnahmen
Art. 269
A. Missbräuchliche Mietzinse
I. Regel
Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
Stand am 1. Januar 2012
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