Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 267 P. Rückgabe der Sache / I. Im Allgemeinen
> Art. 268 Q. Retentionsrecht des Vermieters / I. Umfang

Art. 267a

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter

1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden.

2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.

3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen