Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 266k O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 4. Bewegliche Sachen
> Art. 266m O. Beendigung des Mietverhältnisses / IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen / 2. Wohnung der Familie / a. Kündigung durch den Mieter

Art. 266l

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen

1. Im Allgemeinen

1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.

2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen