Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 266i O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 3. Tod des Mieters
> Art. 266l O. Beendigung des Mietverhältnisses / IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen / 1. Im Allgemeinen

Art. 266k

4. Bewegliche Sachen

Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen