Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 266h O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 2. Konkurs des Mieters
> Art. 266k O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 4. Bewegliche Sachen
Art. 266i
3. Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen