Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 266h O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 2. Konkurs des Mieters
> Art. 266k O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 4. Bewegliche Sachen

Art. 266i

3. Tod des Mieters

Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen