Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 266g O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 1. Aus wichtigen Gründen
> Art. 266i O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 3. Tod des Mieters

Art. 266h

2. Konkurs des Mieters

1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen.

2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen