Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 266e O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze
> Art. 266g O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 1. Aus wichtigen Gründen

Art. 266f

6. Bewegliche Sachen

Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen