Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 266c O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 3. Wohnungen
> Art. 266e O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze
Art. 266d
4. Geschäftsräume
Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen