Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 266b O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten
> Art. 266d O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 4. Geschäftsräume

Art. 266c

3. Wohnungen

Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen