Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 266 O. Beendigung des Mietverhältnisses / I. Ablauf der vereinbarten Dauer
> Art. 266b O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten
Art. 266a
II. Kündigungsfristen und -termine
1. Im Allgemeinen
1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.
2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.
Stand am 1. Januar 2012
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