Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 266 O. Beendigung des Mietverhältnisses / I. Ablauf der vereinbarten Dauer
> Art. 266b O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten

Art. 266a

II. Kündigungsfristen und -termine

1. Im Allgemeinen

1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.

2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen