Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 265 N. Verrechnung
> Art. 266a O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 1. Im Allgemeinen
Art. 266
O. Beendigung des Mietverhältnisses
I. Ablauf der vereinbarten Dauer
1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.
Stand am 1. März 2012
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