Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 259g G. Mängel während der Mietdauer / II. Rechte des Mieters / 6. Hinterlegung des Mietzinses / a. Grundsatz
> Art. 259i G. Mängel während der Mietdauer / II. Rechte des Mieters / 6. Hinterlegung des Mietzinses / c. Verfahren
Art. 259h
b. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse
1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat.
2 Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen