Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 259f G. Mängel während der Mietdauer / II. Rechte des Mieters / 5. Übernahme des Rechtsstreits
> Art. 259h G. Mängel während der Mietdauer / II. Rechte des Mieters / 6. Hinterlegung des Mietzinses / b. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse

Art. 259g

6. Hinterlegung des Mietzinses

a. Grundsatz

1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen.

2 Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen