Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 259d G. Mängel während der Mietdauer / II. Rechte des Mieters / 3. Herabsetzung des Mietzinses
> Art. 259f G. Mängel während der Mietdauer / II. Rechte des Mieters / 5. Übernahme des Rechtsstreits

Art. 259e

4. Schadenersatz

Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen