Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 259 G. Mängel während der Mietdauer / I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen
> Art. 259b G. Mängel während der Mietdauer / II. Rechte des Mieters / 2. Beseitigung des Mangels / a. Grundsatz
Art. 259a
II. Rechte des Mieters
1. Im Allgemeinen
1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter:
- a.
- den Mangel beseitigt;
- b.
- den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;
- c.
- Schadenersatz leistet;
- d.
- den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.
Stand am 1. Januar 2012
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