Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 257f E. Pflichten des Mieters / III. Sorgfalt und Rücksichtnahme
> Art. 257h E. Pflichten des Mieters / V. Duldungspflicht
Art. 257g
IV. Meldepflicht
1 Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden.
2 Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen