Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen
> Art. 257c E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 3. Zahlungstermine

Art. 257b

b. Wohn- und Geschäftsräume

1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.

2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen