Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 255 C. Dauer des Mietverhältnisses
> Art. 256a D. Pflichten des Vermieters / II. Auskunftspflicht

Art. 256

D. Pflichten des Vermieters

I. Im Allgemeinen

1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.

2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:

a.
vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
b.
Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen