Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Achter Titel: Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 255 C. Dauer des Mietverhältnisses
> Art. 256a D. Pflichten des Vermieters / II. Auskunftspflicht
Art. 256
D. Pflichten des Vermieters
I. Im Allgemeinen
1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
- a.
- vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- b.
- Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.
Stand am 1. Januar 2012
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