Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Siebenter Titel: Die Schenkung
< Art. 248 E. Verantwortlichkeit des Schenkers
> Art. 250 F. Aufhebung der Schenkung / II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungsversprechens
Art. 249
F. Aufhebung der Schenkung
I. Rückforderung der Schenkung
Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern:
- 1.1
- wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
- 2.
- wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;
- 3.
- wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
Stand am 1. März 2012
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