Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
< Art. 22 E. Inhalt des Vertrages / IV. Vorvertrag
> Art. 24 F. Mängel des Vertragsabschlusses / I. Irrtum / 2. Fälle des Irrtums

Art. 23

F. Mängel des Vertragsabschlusses

I. Irrtum

1. Wirkung

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen