Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Sechster Titel: Kauf und Tausch
Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf
< Art. 216d Aquater. Vorkaufsrechte I. Vorkaufsfall / II. Wirkungen des Vorkaufsfalls, Bedingungen
> Art. 217 B. Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt
Art. 216e1
III. Ausübung, Verwirkung
Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags.
1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
Stand am 1. März 2012
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