Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Sechster Titel: Kauf und Tausch
Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf
< Art. 204 B. Verpflichtungen des Verkäufers / III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache / 6. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort
> Art. 206 B. Verpflichtungen des Verkäufers / III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache / 7. Inhalt der Klage des Käufers / b. Ersatzleistung
Art. 205
7. Inhalt der Klage des Käufers
a. Wandelung oder Minderung
1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen