Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Sechster Titel: Kauf und Tausch
Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf
< Art. 196 B. Verpflichtungen des Verkäufers / II. Gewährleistung des veräusserten Rechtes / 3. Ansprüche des Käufers / b. Bei teilweiser Entwehrung
> Art. 197 B. Verpflichtungen des Verkäufers / III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache / 1. Gegenstand der Gewährleistung / a. Im Allgemeinen

Art. 196a1

c. Bei Kulturgütern

Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20032 verjährt die Klage auf Gewährleistung des veräusserten Rechts ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.


1 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 2 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
2 SR 444.1


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen