Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Sechster Titel: Kauf und Tausch
Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf
< Art. 188 B. Verpflichtungen des Verkäufers / I. Übergabe / 1. Kosten der Übergabe
> Art. 190 B. Verpflichtungen des Verkäufers / I. Übergabe / 3. Verzug in der Übergabe / a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr

Art. 189

2. Transportkosten

1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.

2 Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.

3 Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen