Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Sechster Titel: Kauf und Tausch
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 183 B. Schuldübernahme / VII. Erbteilung und Grundstück-kauf B. Schuldübernahme / VII. Erbteilung und Grundstück-kauf
> Art. 185 B. Nutzen und Gefahr

Art. 184

A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen

1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.

2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.

3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen