Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme
< Art. 168 A. Abtretung von Forderungen / II. Wirkung der Abtretung / 1. Stellung des Schuldners / b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung
> Art. 170 A. Abtretung von Forderungen / II. Wirkung der Abtretung / 2. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel

Art. 169

c. Einreden des Schuldners

1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.

2 Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen