Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen
Dritter Abschnitt: Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe
< Art. 159 B.
> Art. 161 C. Konventionalstrafe / I. Recht des Gläubigers / 2. Verhältnis der Strafe zum Schaden
Art. 160
C. Konventionalstrafe
I. Recht des Gläubigers
1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung
1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.
2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.
3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.
Stand am 1. Januar 2012
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