Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
< Art. 14 B. Form der Verträge / II. Schriftlichkeit / 1. Gesetzlich vorgeschriebene Form / c. Unterschrift
> Art. 16 B. Form der Verträge / II. Schriftlichkeit / 2. Vertraglich vorbehaltene Form
Art. 15
d. Ersatz der Unterschrift
Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen