Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen
Erster Abschnitt: Die Solidarität
< Art. 148 A. Solidarschuld / III. Verhältnis unter den Solidarschuldnern / 1. Beteiligung
> Art. 150 B. Solidarforderung

Art. 149

2. Übergang der Gläubigerrechte

1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.

2 Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen