Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen
Erster Abschnitt: Die Solidarität
< Art. 148 A. Solidarschuld / III. Verhältnis unter den Solidarschuldnern / 1. Beteiligung
> Art. 150 B. Solidarforderung
Art. 149
2. Übergang der Gläubigerrechte
1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
2 Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen