Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
< Art. 133 G. Verjährung / II. Wirkung auf Nebenansprüche
> Art. 135 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 1. Unterbrechungsgründe
Art. 134
III. Hinderung und Stillstand der Verjährung
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
- 1.1
- für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge;
- 2.2
- für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
- 3.
- für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
- 3bis.3
- für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
- 4.4
- für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- 5.
- solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
- 6.
- solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann.
2 Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
4 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.