Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
< Art. 129 G. Verjährung / I. Fristen / 3. Unabänderlichkeit der Fristen
> Art. 131 G. Verjährung / I. Fristen / 4. Beginn der Verjährung / b. Bei periodischen Leistungen

Art. 130

4. Beginn der Verjährung

a. Im Allgemeinen

1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.

2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen