Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
< Art. 129 G. Verjährung / I. Fristen / 3. Unabänderlichkeit der Fristen
> Art. 131 G. Verjährung / I. Fristen / 4. Beginn der Verjährung / b. Bei periodischen Leistungen
Art. 130
4. Beginn der Verjährung
a. Im Allgemeinen
1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen