Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
< Art. 12 B. Form der Verträge / II. Schriftlichkeit / 1. Gesetzlich vorgeschriebene Form / a. Bedeutung
> Art. 14 B. Form der Verträge / II. Schriftlichkeit / 1. Gesetzlich vorgeschriebene Form / c. Unterschrift

Art. 13

b. Erfordernisse

1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.

2 …1


1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen