Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
< Art. 128 G. Verjährung / I. Fristen / 2. Fünf Jahre
> Art. 130 G. Verjährung / I. Fristen / 4. Beginn der Verjährung / a. Im Allgemeinen
Art. 129
3. Unabänderlichkeit der Fristen
Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen